Wer besitzt die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung?
Zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erhebt der PSVaG gegenüber allen Arbeitgebern, die Versorgungsleistungen über die insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege zugesagt haben, einen jährlichen Sicherungsbeitrag. Für die Festlegung des jährlichen Sicherungsbeitrages melden die Arbeitgeber als Beitragsschuldner bis spätestens zum 30.09. eines Jahres die entsprechende Höhe des für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages (Beitragsbemessungsgrundlage) über den hierfür vorgesehenen Erhebungsbogen des PSVaG (siehe hier zum Erhebungsbogen).